|
Kanäle in Roses-Santa Margarita – Was spielen die Behörden?
Wie berichtet, haben die Eigentümer von Kanalgrundstücken wieder ein Schreiben von der Küstenbehörde in Girona des spanischen Umweltministeriums bekommen. Darin wird ihnen mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit haben, ergänzende Einwendungen in Hinsicht auf ihren ersten Einspruch gegen die Abgrenzung des Staatseigentums in der Urbanisation Santa Margarita zu machen. Diese „Anhörung“ (Tramite de Audiencia) ist gesetzlich vorgesehen Die Einsicht in die Unterlagen in Girona erbringt, dass sich an dem bisherigen Vorhaben der Behörde und dem Verlauf der Grenzziehung nichts geändert hat.
Inzwischen haben viele Eigentümer wieder Einsprüche gemacht. Die neu gegründete Eigentümervereinigung APUCSM hat durch einen Rechtsanwalt einen Einspruchsvorschlag erarbeiten lassen, der unter www. euroclub24.com abrufbar ist. Inzwischen ist auch eine deutsche Übersetzung des Textes verfügbar.
Die Ausführungen des Rechtsanwaltes, der sich tief in die Materie eingearbeitet hat, sind in vieler Hinsicht interessant. Sie lesen sich wie eine Anklageschrift gegen die beteiligten Behörden, das Küstenamt des spanischen Umweltministeriums, das Hafenamt der Generalitat von Katalonien und die Stadt Roses. Es scheint so, dass die Behörden in diesem Verfahren sich vieler Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen schuldig gemacht haben. Wenn das so wäre, wäre dies ein Skandal!
Zunächst einmal stellt der Rechtsanwalt fest, dass schon einmal –1964 - eine amtliche Vermessung durch das zuständige spanische Ministerium im Bereich Roses/Sta. Margarita stattfand.. Durch eine amtliche Karte wird belegt, dass das Staatseigentum (Dominio Publico) sich auf die Strandzone und die erste Gebäudereihe von Margarita bezieht. Die Urbanisation und die Kanäle sind ausgenommen. Nach Auffassung des Rechtsanwaltes ist diese Vermessung immer noch gültig und die Neuvermessung ein Verstoß gegen das spanische Strafgesetz (Codigo Penal). Auch in dem „Plan Director Urbanistic del Sistema Costaner de la Generalitat de Catalunya“, der 2005 definitiv verabschiedet wurde, liegt die Urbanisation außerhalb der Küsteneinflusszone, bildet also keinen Bestandteil der Küste und fällt deshalb nicht in den Geltungsbereiches des spanischen „Küstengesetzes“.
1993 – als das neue Küstengesetz schon bestand - hat die Gemeinde Roses bei der Revision ihres Bebauungsplanes (POUM) versucht, die gültige Grenzziehung zu verändern. Dies ist von den zuständigen Stellen nicht gebilligt worden.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine alte und genehmigte Urbanisation wie Sta. Margarita plötzlich Meeresgebiet sein soll und eine Neuvermessung notwendig ist. Die offiziellen Unterlagen in Girona berufen sich – meiner Einsicht zufolge - pauschal auf das Küstengesetz und führen lediglich den Salzgehalt des Kanal- und Flusswassers an. Die hauptsächlichen Ziele des Küstengesetzes, öffentlicher Zugang , Schutz und Bewahrung der Küstenzone können ja im Inneren der Urbanisation keine Rolle spielen.
Hinzu kommt, dass die Neuvermessung mit der faktischen entschädigungslosen Enteignung von bisher anerkanntem Privateigentum ( Häuserteile, Gärten, Liegeplätze) verbunden ist. Der normale rechtliche Weg der Enteignung in Spanien wird hiermit umgangen und den Eigentümern großer wirtschaftlicher Schaden zugefügt. Der Verfasser des Einspruchtextes weist darauf hin, dass dies die „wertvollsten Teile“ des Besitzes in Margarita sind. Nach Auffassung des Einspruchtextes sind auch darin eine Reihe von Verstößen gegen spanisches und europäisches Recht enthalten. Der Verfasser nennt dies einen „Missbrauch staatlicher Macht“. Dass schon einmal eine anderslautende Abgrenzung in Margarita stattfand, wird von den Behörden völlig unterschlagen!
Man fragt sich, was steckt hinter dem Vorgehen der Behörden. Ist es Unkenntnis von einzelnen Beamten oder stecken verborgenen Absichten dahinter?
Ein weiterer wichtiger Punkt des Textes ist der Nachweis, dass Margarita und seine Kanäle die notwendigen behördlichen Genehmigungen besitzen. Auch dies wird mit Dokumenten belegt, die bisher teilweise verborgen in Archiven ruhten oder von der Stadt nicht herausgegeben wurden. Die Urbanisation Sta. Margarita war eine der ersten Urbanisationen von Spanien, die einen Plan Urbanistico besaß, der 1956 vom Ministerio de la Vivienda anerkannt wurde. In der Folge der Jahre wurden – entsprechend den Veränderungen der Bebauungspläne – neue Pläne eingereicht und gebilligt.
In dem Teilplan (Plan Parcial) von1965 wird die Errichtung der Kanäle in ihrer heutigen Form projektiert. Diese entstanden aus einem System von Entwässerunggräben und Seen, die dem Fluß Grao zuflossen und das sumpfige Gelände entwässerten. Der Fluß Grao hatte übrigens damals die Form, die er noch heute hat und ist kein „Canale Grande“, wie die Behörden vorgeben. Diese Entwässerungsgräben ließen sich wegen der zeitweiligen Zufuhr von Regen und Fluß-/Bachwasser aus dem Gebirge nicht beseitigen und so machte der Promotor der Urbanisation das Beste daraus: er verwandelte sie in schiffbare Kanäle. In dem Plan von 1965 wird „die Konstruktion von verschiedenen Kanälen vorgesehen… Von denjenigen Kanälen, die schiffbar sind und an Parzellen der Urbanisation angrenzen, können sie ( die Eigentümer) innerhalb derselben ihre eigenen Häfen, Anlegemolen oder Rampen für ihre eigenen Schiffe konstruieren und die verschiedenen Kanäle benutzen in Übereinstimmung mit der Regelung, die die Gemeinschaft der Benutzer ( Junta de Usarios) festlegen wird…“.
Dieser Plan wurde von der Provinzbehörde des Ministerio de la Vivienda ( Bauministerium) am 9.11.65 definitiv gebilligt. Der genehmigte Plan besagt, dass die Eigentümer auf ihrem Grund und Boden Liegeplätze ausheben dürfen – wie geschehen- und dass sie die Kanäle als Wege zum Meer benutzen können. Und sie dürfen die Kanäle selbst verwalten – in der Rechtsform einer Gemeinschaft (Junta). Ein Konzessionär, den die Behörden einführen wollen, ist für die Kanäle nicht vorgesehen. Leider besteht diese Gemeinschaft/Junta noch nicht. Die „Vereinigung der Eigentümer der Urbanisation Kanäle Santa Margarita“ (APUCSM) versteht sich aber als erster Schritt hierzu.
Es braucht wohl nicht betont werden, dass dieses Dokument in der Diskussion um die Kanäle geradezu sensationell ist und eine wichtige Grundlage für die Ansprüche der Eigentümer darstellt. Er begründet eine rechtliche Sonderstellung Margaritas unter den Urbanisationen mit Kanälen. Auch hier muß man fragen, warum die Behörden diesen Text bisher völlig übergangen haben. Jedenfalls sind die Kanäle nach den genehmigten Plänen „legalisiert“ und müssen dies nicht erst werden – und auch nicht auf die Weise – wie es die unlängst veröffentlichte „Studie“ der Generalitat zu den Kanälen von Sta. Margarita vorsieht.
In diesem Zusammenhang weist der Verfasser des Einspruchstextes nach, dass nicht nur die Schiffsliegeplätze, sondern auch die Kanäle Privatbesitz sind . Das Gebiet von Santa Margarita befindet sich seit den Tagen des Grafen Gaufred vom Ampurias (845) ununterbrochen bis heute in wechselnden privaten Händen, wie aus den Eigentumsverzeichnissen und dem heutigen Registro de Propiedad entnommen werden kann. Die Kanäle sind Teil des gesamten im privaten Besitz befindlichen Ursprungsgrundstückes ( finca matriz). Im Annahmeakt der Urbanisation wurde der Besitz geschlossen übergeben und gelangte dann an die heutigen Eigentümer. Nach alledem ist weder das spanische „Küstengesetz“, noch das katalanische „Hafengesetz“ auf die Kanäle von Margarita anwendbar, sondern das „Wassergesetz“, das privaten Besitz und private Rechte am Wasser zulässt.
Sowohl vom spanischen als auch vom europäischen Recht wird Eigentum geschützt und es ist kein Wunder, dass die Betroffenen den Zugriff der Behörden als „Willkür“ und „Beraubung“ empfinden.
Weiterhin weist der Verfasser des Einspruchstextes darauf hin, das in „paradoxer und Verdacht entstehender Weise“ das Abgrenzungsverfahren des spanischen Staates den „Weg zu schwerwiegenden Verletzungen der Umwelt und der Reinheit des Wassers eröffnet“, was im Widerspruch zu den Intentionen des „Küstengesetzes“ steht. Hierfür nennt er Beispiele.
So hat die katalanische Hafenbehörde auf der Grundlage der neuen Abgrenzung und des darauf fußenden katalanischen „Hafengesetzes“ einer privaten Firma in Margarita die Erlaubnis erteilt, ihr Hafenbecken zuzuschütten und darauf ein Trockendock für große Schiffe zu errichten. Sowohl die Zuschüttung als auch die zu erwarteten giftigen Industrieabfalle werden die Landschaft und den Fluß Grao schwer beeinträchtigen. Dabei befindet sich die projektierte Einrichtung am Rande des großen Naturschutzgebietes der Aiguamolls von Emporda. Bett und Lauf des Flusses sind als geologisch, landschaftlich und hydrologisch im „Plan Director Territorial del Emporda“ als geschützt ausgewiesen. Das Gelände ist im übrigen in den Bebauungsplänen als „unbebaubar und unüberschwemmbar“ deklariert. Mit Recht „vermutet“ der Verfasser, dass hier eine ungerechtfertigte Begünstigung eines privaten Unternehmens und Verstöße gegen Umwelt- und andere Gesetze vorliegen. Dies vor dem Hintergrund, dass andere, weniger Einflussreiche, durch die Abgrenzung schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden.
Der Verfasser führt noch weitere Beispiele an, so den geplanten Bau von Häfen in Margarita in geologisch und landschaftlich geschützten Zonen, von Gebäuden in geschützten und unbebaubaren Grünzonen in Rosas, den bereits vollzogenen, aber „vermutlich“ illegalen Bau von großen Apartmenthäusern im Bereich von Naturschutzzonen.
Nach alledem fällt es schwer zu glauben, dass hinter dem Abgrenzungsverfahren die ehrenwerten Motive des Küstengesetzes stehen: der Privatisierung der Küste zu wehren und die Küste zu schützen. Man kann es niemanden verargen, wenn er vermutet, dass Spekulanten schon bereit stehen, aus dem enteigneten Gut Profit zu schlagen.
Der Verfasser des Einspruchstext und mit ihm alle, die den Text übernommen haben, fordern am Schluß der Eingabe das zuständige Ministerium auf, die Abgrenzung zurückzunehmen und die bestehende gesetzliche Lage zu beachten. Außerdem wird das spanische Umweltministerium an seine Verantwortung erinnert und aufgefordert, den „vermutlichen“ Gesetzesverstößen untergeordneter Behörden oder einzelnen Beamter nachzugehen.
Bleibt zu hoffen, dass dies geschieht. Auf jeden Fall ist es an der Zeit, dass spanische und europäische Politiker, aber auch die spanische und europäische Presse, ihre Aufmerksamkeit darauf richten, was hier geschieht.
Dr. Wolfram Janzen |